61 Abs. 3 LFV ganz allgemein, dass die voraussehbare bauliche und betriebliche Entwicklung eines Flughafens zu berücksichtigen sei. Die Voraussehbarkeit ist nicht nur von ihrer Definition her (s.o. Ziff. II. 4. a), sondern auch nach verlgeichbaren bundesrechtlichen Erlassen und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer gegeben, wenn Zeiträume von 10 bis 15 Jahren erfasst werden (Erläuterungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] zum BG über die Raumplanung, Art. 15, Noten 19-23; Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843).