Trotzdem ist der strikte Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache hier ausgeschlossen, da eine Prognose nie den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses garantiert, sondern höchstens mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit in Aussicht stellt. Man muss sich daher ähnlich wie beim Glaubhaftmachen mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen; es reicht aus, wenn man die zu beweisende Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarb. Aufl., Bern 1983, S. 273, 283;