es wird wie schon erwähnt davon ausgegangen, dass der Lärm nicht nur bei der dauernd installierten Lärmmessstation 3 Oberglatt, sondern auch in der unmittelbaren Umgebung proportional gleich abnimmt. Einer solchen Annahme steht nichts entgegen, da die beiden Messpunkte nahe beieinander liegen und die topographischen Verhältnisse ähnlich sind. d. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss nicht schlüssig bewiesen werden, dass die Lärmbelastung zur Zeit mehr oder weniger als 45 NNI betrage;