Ermittlungen gemäss den Bestimmungen der Lärmzonen-Verordnung vorgenommen (Art. 61 Abs. 3 LFV). Die ermittelten Daten betreffen in erster Linie die Dichte des Flugverkehrs und die Verkehrsverteilung auf den einzelnen Flugpisten; sie stellen keine Messwerte, sondern vielmehr auch schon Prognosewerte dar; einzig die Daten über die Lärmwerte der einzelnen Flugzeugtypen beruhen auf Werkangaben. Kontrollmessungen im Feld sind zwar vorgenommen worden, fanden jedoch keinen Niederschlag in den nachfolgenden Berechnungen, da Einzelmessungen grossen Schwankungen unterliegen und für eine Langzeitprognose nicht brauchbar sind.