22ter der BV vereinbar sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen; kommen sie einer Enteignung gleich, so ist volle Entschädigung zu leisten. Dass die beantragte Eigentumsbeschränkung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, ist nicht bestritten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist - von Sonderfällen abgesehen - nicht zu beanstanden, wenn Nutzungsmöglichkeiten abgeändert oder eingeschränkt werden;