Inkrafttreten 1. April 1987): Für den Schallschutz bei Aussenbauteilen lärmempfindlicher Räume gegen den Lärm von Flughäfen gelten die V vom 23. November 1973 über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich, sowie die V vom 9. März 1984 über die Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze. b. Lärmzonen stellen Eigentumsbeschränkungen dar, die mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 22ter der BV vereinbar sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen; kommen sie einer Enteignung gleich, so ist volle Entschädigung zu leisten.