1 In den Lärmzonen sind folgende Nutzungen zulässig Zone A - Landwirtschaft - Lagerhäuser - militärische Bauten und Anlagen - Flughafengebäude Zone B - Nutzung nach Zone A - Industrie- und Gewerbebauten - Geschäfts- und Bürohäuser mit Schallschutz - Abwartwohnungen mit Schallschutz Zone C - Nutzung nach Zone A und B - Geschäfts- und Bürohäuser - Wohnhäuser mit Schallschutz - Schulhäuser mit Schallschutz Ferner sind folgende Bestimmungen der V des EVED vom 23. November 1973 über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich (Lärmzonen- Verordnung, SR 748.134.2) von Bedeutung: Art. 1 Lärmbelastungsindex