1 Um jeden Flughafen werden entsprechend der Lärmbelastung die Lärmzonen A, B und C ausgeschieden. 2 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern Vorschriften über die Ermittlung der Lärmbelastung und bestimmt die Lärmgrenzwerte zur Abgrenzung der Zonen. 3 Bei der Ermittlung der Lärmbelastung zur Ausscheidung der Lärmzonen muss die voraussehbare bauliche und betriebliche Entwicklung des Flughafens berücksichtigt werden. Art. 62 Zulässige Nutzung