2 über den Umweltschutz bei der Erteilung der Konzession zu berücksichtigen sind (Art. 38 Bst. f der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV], SR 748.01). 2.a. Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b LFG kann der Bundesrat durch Verordnung vorschreiben, dass Gebäude in einem bestimmten Umkreis von öffentlichen Flugplätzen nur noch benützt oder erstellt werden dürfen, soweit sich ihre Ausführung und Bestimmung mit der Fluglärmbelastung vereinbaren lassen (Lärmzonen). Der Bundesrat hat in der LFV für die Lärmzonen folgende Bestimmungen erlassen: Art. 61 Lärmbelastung