1. Nach Art. 99 Bst. c. OG in Verbindung mit Art. 72 Bst. a und 73 Abs. l Bst. c VwVG fallen Beschwerden gegen Verfügungen über Pläne - zu denen auch Pläne über Lärmzonen gehören -, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, in die Zuständigkeit des Bundesrates.