Luftfahrt. Lärmzonen des Flughafens Zürich. Beschwerde gegen die Verweigerung der Zuweisung von Bauland in eine solche Zone. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesrates als letzte Beschwerdeinstanz. Begriff der Voraussehbarkeit der Lärmbelastung. Die Prognose ist keine Ermessens-, sondern eine Tatfrage, für welche der Nachweis der Wahrscheinlichkeit genügt. Liegt die künftige Lärmbelastung nach der voraussehbaren Entwicklung unterhalb des bundesrechtlich massgeblichen Schwellenwertes, so sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.