{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-64--_1987-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000533.pdf?ID=150000533", "Checksum": "d32a01d976b59dc93d01eebe448ca279"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "6780ed1df182d746bb4d01a34c121ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r\n\n 6\nLärmzonen bedürften somit einer nachträglichen Korrektur einzig dann,\nwenn sich die damalige Prognose für das Jahr 1991 heute als offensichtlich\nfalsch erwiese (Art. 61 Abs. 3 LFV und Art. 5 Lärmzonen-Verordnung).\nDie Zukunftsprognose ist keine Ermessensfrage, sondern eine aufgrund\nvon Erfahrungswissen zu beurteilende Tatfrage. Trotzdem ist der strikte\nNachweis einer rechtserheblichen Tatsache hier ausgeschlossen, da eine\nPrognose nie den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses garantiert, sondern\nhöchstens mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit in\nAussicht stellt. Man muss sich daher ähnlich wie beim Glaubhaftmachen\nmit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen; es reicht aus, wenn\nman die zu beweisende Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn mit der\nMöglichkeit gerechnet werden muss, dass sie sich nicht verwirklicht haben\nkönnte (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarb. Aufl., Bern\n1983, S. 273, 283; Habscheid Walther J., Schweizerisches Zivilprozess- und\nGerichtsorganisationsrecht, Basel 1986, S. 312, N. 859; BGE 112 Ib 157 E. 2, BGE\n110 II 430 E. 3, BGE 107 Ia 282 E. 4).\nGeht man davon aus, dass schon während der Zeitperiode April 1983 bis\nDezember 1986 die Fluglärmbelastung in unmittelbarer Nähe des Baugebiets\nReckholderen unter den bundesrechtlich relevanten Lärmwert von 45\nNNI gesunken ist, so liegt es im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass\ndie Verhältnisse im Baugebiet Reckholderen ähnlich liegen. Bei dieser\nAusgangslage ist es daher auch wahrscheinlich, dass die Lärmwerte bis zum\nJahr 1991 noch weiter sinken werden, da die neu eingesetzten Flugzeugtypen\nimmer weniger Lärmimmissionen verursachen und die heute verwendeten\nFlugzeugtypen einem steten Erneuerungsprozess unterworfen sind. Sogar\nwenn man den jährlichen Mittelwert pro 1986 von Leq 64,6 dB (A) bzw.\nungefähr 44,6 NNI des Messpunktes 3 Oberglatt berücksichtigt, der ungefähr\n2,6 NNI höher liegt als der Dezemberwert 1986, wird dadurch die Prognose\nfür das Jahr 1991 nicht in Frage gestellt; der Trend zur Verminderung der\njährlichen Lärmmittelwerte, die 1981 noch 67,4 dB (A) bzw. ungefähr 47,4 NNI\nbetrugen, ist deutlich erkennbar, nichts deutet darauf hin, dass die Lärmwerte\nwieder zunehmen werden. Daraus ergibt sich, dass die seinerzeitig gestellte\nPrognose, wonach die Lärmwerte im Baugebiet Reckholderen spätestens\nbis Ende 1991 unter 45 NNI sinken werden, auf der Linie liegt, die durch die\ntatsächliche Entwicklung bestätigt wird; somit bedarf der Lärmzonenplan\nkeiner Änderung gemäss den gestellten Anträgen.\n5.a. Alle Einwände der Beschwerdeführerin, die Berechnungsgrundlagen\nund die Prognosen seien falsch, stossen ins Leere. Im Dezember 1986\nvorgenommene Vergleichsmessungen beim Messpunkt 3 Oberglatt, in\nunmittelbarer Nähe des Baugebiets Reckholderen, haben gezeigt, dass die\nLärmbelastung schon zu diesem Zeitpunkt unter dem bundesrechtlichen\nrelevanten Lärmpegel von 45 NNI gesunken ist (s.o. Ziff. 4. c). Sogar wenn\nman nur die relativ ungünstigen Lärmmesswerte für den Monat März\nberücksichtigen würde, ist erkennbar, dass die Lärmbelastung sinkt; so betrug\ndie Lärmbelastung im März 1983, 1984 und 1985 noch 67 dB (A) bzw. ungefähr\n47 NNI, im März 1986 bloss 66 dB (A) bzw. 46 NNI.\nDie Beschwerdeführerin irrt ferner, wenn sie meint, es habe am Messpunkt\n3 Oberglatt wesentlich andere lärmrelevante Faktoren als im Baugebiet\nReckholderen; sowohl die topographischen Verhältnisse als auch die\n\n"}