{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-64--_1987-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000533.pdf?ID=150000533", "Checksum": "d32a01d976b59dc93d01eebe448ca279"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "6780ed1df182d746bb4d01a34c121ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r\n\n 5\nim Jahr 1991 (Art. 5 der damals gültigen Lärmzonen-Verordnung; Neuer\nBericht zur Lärmzonenplanung in der Umgebung des Flughafens Zürich,\nAuflageprojekt 1982 des Regierungsrates).\nc. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Überbauung Reckholderen\nhat der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Oberglatt die\nVolkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ersucht, die Fluglärmsituation\ndurch zusätzliche Messungen untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse dieser\nvom 14. bis zum 19. April 1983 im Gebiet Reckholderen, Koordinaten\n682.020/258.720, durchgeführten Untersuchung sind im Bericht 83 557\nvom 9. Februar 1984 des kantonalen Amtes für Luftverkehr enthalten.\nDiesem Bericht ist zu entnehmen, dass über die gesamte Messzeit für die\nTagesperiode 06.00 bis 22.00 Uhr eine mittlere Fluglärmbelastung von 48 NNI\nbestand. Gleichzeitig wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass aus dem\nvorliegenden Messergebnis nicht ohne Vorbehalt auf einen Mittelwert über\neinen längeren Zeitraum, zum Beispiel einem Jahr, geschlossen werden dürfe.\nEtwa 700 Meter nördlich von diesem Messpunkt befindet sich ferner\nseit mehreren Jahren der feste Messpunkt 3 Oberglatt, wo dauernd\nLärmmessungen vorgenommen werden. Gemäss den dort gemachten\nAufzeichnungen betrug die mittlere Gesamtlärmbelastung während\nungefähr derselben Messperiode, das heisst während des gesamten Aprils\n1983, Leq 67 dB (A), entsprechend ungefähr 47 NNI. Rund zweieinhalb\nJahre später, während der Monate November und Dezember 1986, hat die\nGesamtlärmbelastung an diesem Ort um 5 NNI abgenommen; sie beträgt\npro Monat nunmehr Leq 62 dB (A), entsprechend ungefähr 42 NNI (s. dazu\nLärm-Bulletin des kantonalen Amtes für Flugverkehr, Flughafen Zürich, April\n1983, November und Dezember 1986).\nGinge man von der Annahme aus, dass die am Messpunkt 3 Oberglatt\ngemessene Abnahme des Lärms von ca. 5 NNI im nämlichen Umfang auch\nim Baugebiet Reckholderen eingetreten wäre, so würde die Lärmbelastung\nnicht mehr entsprechend dem Untersuchungsbericht 83 557 48 NNI, sondern\n48 NNI abzüglich 5 NNI, das heisst 43 NNI betragen. Das hiesse, dass die\nmittlere Gesamtlärmbelastung schon jetzt unter die bundesrechtlich relevante\nSchwelle von 45 NNI (Art. 62 LFV, Art. 7 ff. Lärmzonen-Verordnung) gesunken\nist und eine Einzonung des Baugebietes Reckholderen in eine Lärmzone\nverbunden mit Nutzungsbeschränkungen bzw. Schallschutzanforderungen bei\neiner Überbauung nicht nötig wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,\ndass die theoretisch berechnete Fluglärmbelastung von ungefähr 43 NNI\nfür das Baugebiet Reckholderen keinen Messwert darstellt; es wird wie\nschon erwähnt davon ausgegangen, dass der Lärm nicht nur bei der dauernd\ninstallierten Lärmmessstation 3 Oberglatt, sondern auch in der unmittelbaren\nUmgebung proportional gleich abnimmt. Einer solchen Annahme steht\nnichts entgegen, da die beiden Messpunkte nahe beieinander liegen und\ndie topographischen Verhältnisse ähnlich sind.\nd. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss nicht schlüssig bewiesen\nwerden, dass die Lärmbelastung zur Zeit mehr oder weniger als 45 NNI\nbetrage; es geht vielmehr nur darum zu prüfen, ob die im Jahr 1982 bei der\nöffentlichen Auflage der Lärmzonenpläne gestellte Prognose für das Jahr 1991,\nwonach das erwähnte Baugebiet keiner Lärmschutzmassnahmen bedürfe,\naus heutiger Sicht nach wie vor richtig sei. Die damals ausgeschiedenen\n\n"}