{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-64--_1987-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000533.pdf?ID=150000533", "Checksum": "d32a01d976b59dc93d01eebe448ca279"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "6780ed1df182d746bb4d01a34c121ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r\n\n 4\nals Bauland ausgeschiedene Gebiet Reckholderen noch zusätzlich in eine\nLärmzone eingezont werde. Man müsse nämlich dafür sorgen, dass die neu\nzu erstellenden Wohngebäude gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen\nfür Lärmzonen die notwendigen Schallschutzvorrichtungen erhielten, um\ndie künftigen Bewohner vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen.\nDiesem Begehren hat die Vorinstanz, das EVED nicht entsprochen, da die\nVoraussetzungen für eine Einzonung in eine Lärmzone nach Art. 61 ff. LFV\nin Verbindung mit Art. 7 ff. Lärmzonen-Verordnung nicht erfüllt seien.\nAusschlaggebend für die Verweigerung einer Einzonung in die Lärmzone\nC war vor allem die Annahme, dass nach der voraussehbaren baulichen\nund betrieblichen Entwicklung des Flughafens Zürich die bundesrechtlich\nrelevante Lärmbelastung von 45 NNI bis zum Jahr 1991 unterschritten werde.\nDie Beschwerde ist in diesem Sinne zu prüfen.\n4.a. Eine voraussehbare Entwicklung im Sinne einer Prognose liegt vor,\nwenn sich eine wissenschaftlich begründete Aussage über Eintritt oder\nBeschaffenheit eines in angebbarer Zukunft zu erwartenden Ereignisses\noder Sachverhalts machen lässt (Der Grosse Brockhaus in 12 Bänden, Bd. 9, S.\n209, 18 Aufl., 1980). Die Voraussehbarkeit einer Lärmbelastung von weniger\nals 45 NNI bis zum Jahr 1991 hängt dabei im wesentlichen davon ab, ob\naufgrund gegenwärtiger, vergleichbarer Messwerte und nach der allgemeinen\nErfahrung sowie den zukünftigen technischen Entwicklungstendenzen beim\nFlugzeugbau mit einer Lärmverminderung gegenüber früher erhobenen\nMesswerten zu rechnen ist (vgl. dazu auch BGE 111 Ib 236 E. 2b).\nb. Zur Erstellung einer Prognose über die zukünftige Lärmbelastung\nhaben während der Jahre 1972 bis 1978 mehrere Arbeitsgruppen unter\nder Leitung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Mitwirkung des\nBundesamtes für Umweltschutz Ermittlungen gemäss den Bestimmungen der\nLärmzonen-Verordnung vorgenommen (Art. 61 Abs. 3 LFV).\nDie ermittelten Daten betreffen in erster Linie die Dichte des Flugverkehrs\nund die Verkehrsverteilung auf den einzelnen Flugpisten; sie stellen keine\nMesswerte, sondern vielmehr auch schon Prognosewerte dar; einzig die\nDaten über die Lärmwerte der einzelnen Flugzeugtypen beruhen auf\nWerkangaben. Kontrollmessungen im Feld sind zwar vorgenommen worden,\nfanden jedoch keinen Niederschlag in den nachfolgenden Berechnungen,\nda Einzelmessungen grossen Schwankungen unterliegen und für eine\nLangzeitprognose nicht brauchbar sind. Ferner ist der Rückstosslärm als\nschallauswirkungstechnisch unsicheres Kriterium nicht berücksichtigt\nworden; ausserdem hat man darauf verzichtet, die topographischen\nUnterschiede wegen fehlender Relevanz miteinzubeziehen. Alle ermittelten\nDaten sind in der Folge mit Hilfe eines Computerprogramms entsprechend der\nzulässigen baulichen Nutzung in drei verschiedene Lärmzonen, voneinander\nabgegrenzt durch Lärmkurven, umgesetzt worden. Der Auflageplan 1982\nenthält die im Jahr 1981 vorgenommenen Berechnungen, berücksichtigt\ndie abschätzbare Entwicklung (Verkehrszunahme, Luftfahrzeugbau\nusw.) während der folgenden zehn Jahre und gibt Auskunft über die\nvoraussichtliche Fluglärmbelastung der Umgebung des Flughafens Zürich\n\n"}