{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-64--_1987-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000533.pdf?ID=150000533", "Checksum": "d32a01d976b59dc93d01eebe448ca279"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 15.04.1987 JAAC 51.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "6780ed1df182d746bb4d01a34c121ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 15.04.1987 JAAC 51.64 \r\n\n 2\nüber den Umweltschutz bei der Erteilung der Konzession zu berücksichtigen\nsind (Art. 38 Bst. f der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt\n[Luftfahrtverordnung, LFV], SR 748.01).\n2.a. Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b LFG kann der Bundesrat durch Verordnung\nvorschreiben, dass Gebäude in einem bestimmten Umkreis von öffentlichen\nFlugplätzen nur noch benützt oder erstellt werden dürfen, soweit sich ihre\nAusführung und Bestimmung mit der Fluglärmbelastung vereinbaren lassen\n(Lärmzonen).\nDer Bundesrat hat in der LFV für die Lärmzonen folgende Bestimmungen\nerlassen:\nArt. 61 Lärmbelastung\n1\nUm jeden Flughafen werden entsprechend der Lärmbelastung die Lärmzonen A,\nB und C ausgeschieden.\n2\nDas Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlässt im\nEinvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern Vorschriften\nüber die Ermittlung der Lärmbelastung und bestimmt die Lärmgrenzwerte zur\nAbgrenzung der Zonen.\n3\nBei der Ermittlung der Lärmbelastung zur Ausscheidung der Lärmzonen\nmuss die voraussehbare bauliche und betriebliche Entwicklung des Flughafens\nberücksichtigt werden.\nArt. 62 Zulässige Nutzung\n1\nIn den Lärmzonen sind folgende Nutzungen zulässig Zone A - Landwirtschaft\n- Lagerhäuser\n- militärische Bauten und Anlagen\n- Flughafengebäude\nZone B - Nutzung nach Zone A\n- Industrie- und Gewerbebauten\n- Geschäfts- und Bürohäuser mit Schallschutz\n- Abwartwohnungen mit Schallschutz\nZone C - Nutzung nach Zone A und B\n- Geschäfts- und Bürohäuser - Wohnhäuser mit Schallschutz\n- Schulhäuser mit Schallschutz\nFerner sind folgende Bestimmungen der V des EVED vom 23. November 1973\nüber die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und\nZürich (Lärmzonen- Verordnung, SR 748.134.2) von Bedeutung:\nArt. 1 Lärmbelastungsindex\n1\nDie Lärmbelastung wird mit dem Lärmbelastungsindex NNI ausgedrückt.\nArt. 5 Berücksichtigung künftiger Verhältnisse\nBei der Berechnung werden der zu erwartende Ausbau des Flugplatzes und\ndie abschätzbare Entwicklung (Verkehrszunahme, Luftfahrzeugbau) während\nder nächsten zehn Jahre, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Zonenplanes an\ngerechnet, berücksichtigt.\n\n3\n(AS 1973 1967; aufgehoben durch Art. 6 der V des EYED vom 9. März 1984 über\ndie Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze, SR 748.134.3).\nArt. 7 Lärmzonen\nDie Lärmzonen sind wie folgt begrenzt:\n- Zone A: 65 NNI und mehr, - Zone B: 55 NNI bis Grenze Zone A,\n- Zone C: 45 NNI bis Grenze Zone B.\nHinzu kommt Art. 1 Abs. 4 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember\n1986 (AS 1987 338; Inkrafttreten 1. April 1987):\nFür den Schallschutz bei Aussenbauteilen lärmempfindlicher Räume gegen den\nLärm von Flughäfen gelten die V vom 23. November 1973 über die Lärmzonen\nder Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich, sowie die V vom\n9. März 1984 über die Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze.\nb. Lärmzonen stellen Eigentumsbeschränkungen dar, die mit der\nEigentumsgarantie gemäss Art. 22ter der BV vereinbar sind, wenn sie auf\neiner gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen;\nkommen sie einer Enteignung gleich, so ist volle Entschädigung zu leisten.\nDass die beantragte Eigentumsbeschränkung auf einer hinreichenden\ngesetzlichen Grundlage beruht, ist nicht bestritten. Auch unter dem\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist - von Sonderfällen abgesehen\n- nicht zu beanstanden, wenn Nutzungsmöglichkeiten abgeändert oder\neingeschränkt werden; der Grundeigentümer hat keinen als wohlerworbenes\nRecht selbständig gesicherten Anspruch darauf, dass die für sein Grundstück\neinmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen\nbleiben (BGE 107 Ia 36 E. 3a; Chanson Robert Henri, Schutz vor Lärm der\nGrossflughäfen Genf und Zürich nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich\n1980, S. 90ff.).\nDie richtige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und allfällig\nentgegenstehenden privaten Interessen prüft der Bundesrat - gleich dem\nBundesgericht - frei, denn sie ist Rechtsfrage, ebenso die Verhältnismässigkeit\ndes Eingriffs. Dabei auferlegt er sich jedoch Zurückhaltung, soweit die\nBeurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt,\nwelche der Flugplatzhalter besser kennt und überblickt als der Bundesrat\n(Art. 42 Abs. 3 LFG), und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen\nstellen. Eine entsprechende Zurückhaltung rechtfertigt sich ferner, soweit\nplanerische Aspekte einbezogen werden müssen, für welche in erster Linie\nder Flugplatzhalter die Verantwortung trägt (Art. 42 Abs. 3 LFG i.V. mit Art. 63\nLFV). Vor allem übt der Bundesrat als Beschwerdeinstanz Zurückhaltung in\nder Überprüfung dieses Ermessens aus, wenn die angefochtene Verfügung\nauf einer von Behörden angeordneten Expertise beruht (VPB 49.34 mit\nHinweisen).\n3. Das Gebiet Reckholderen liegt gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde\nOberglatt in der Bauzone (Kernzone 3 und Einfamilienhauszone). Das\ngrösstenteils bis jetzt landwirtschaftlich genutzte Land soll im Laufe der\nnächsten Jahre entsprechend der Bauzonenordnung überbaut werden.\nWegen der Lärmimmissionen des in der Nähe befindlichen Flughafens\nZürich verlangt aber der Gemeinderat der Gemeinde Oberglatt, dass das\n\n"}