Die Beschwerdeführer können somit aus der Tatsache, dass der Sicherheitszonenplan für ihr Gebiet neu erstellt wird, keine Ansprüche ableiten; vorbehalten bleibt eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, den Beschwerdeführern eine generelle Besitzstandsgarantie zu erteilen. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.63 - Entscheid des Bundesrates vom 21. September 1987