4 Zudem hat das Bundesgericht mehrmals entschieden, dass die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein Land in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entgegen (VPB 50.82, BGE 109 Ia 114 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können somit aus der Tatsache, dass der Sicherheitszonenplan für ihr Gebiet neu erstellt wird, keine Ansprüche ableiten;