Auch beim Wiederaufbau handelt es sich um die Erstellung einer neuen Anlage, die ihrerseits einer neuen Bewilligung bedarf. Die Besitzstandsgarantie gibt kein Wiederaufbaurecht entsprechend dem früheren Bestand (vgl. Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, Art. I N. 22). Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für das bewilligte, konkrete Bauvorhaben; mit dem Untergang der Sache wird sie gegenstandslos (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/ Stuttgart 1976, Nr. 132 B VI, S. 981). Diese Grundsätze des Baupolizeirechts können analog auf die polizeilichen Bewilligungen des Luftrechts angewandt werden.