Die Frage kann hier aber offengelassen werden. Die Festlegung der Zone II auf 45 m über Grund erscheint somit nicht unverhältnismässig und entspricht den Sicherheitsbedürfnissen des Luftverkehrs. 4. Im Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführer eine Besitzstandsgarantie. Der Ansicht, dass das Schreiben des BAZL an die Alpar AG vom 29. August 1983 keine Zusicherung des Wiederaufbaus enthalte, ist zuzustimmen. Es handelte sich dabei nicht um eine bindende Auskunft gegenüber den Beschwerdeführern. Gemäss Art. 58 LFV sind neue Anlagen nicht oder nur gemäss den vom BAZL im Einzelfall bestimmten Auflagen zu bewilligen. Die Baubewilligung kann nur im Einvernehmen mit dem BAZL erteilt werden.