70 LFV die allgemeine Melde- und Bewilligungspflicht für Luftfahrthindernisse in dicht besiedelten Zonen für das gesamte Gebiet der Schweiz auf 60m über Grund festlegt. Die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf 85 m in einer Sicherheitszone, in der definitionsgemäss strengere Anforderungen gelten müssen, kann somit nicht der Sicherheit des Luftverkehrs entsprechen. Es würde sich in einem solchen Fall zudem die Frage stellen, ob die allgemeinen Bestimmungen über Luftfahrthindernisse nicht auch in Sicherheitszonen zur Anwendung kommen (vgl. Roduner Hermann, Grundeigentumsbeschränkungen von Flughäfen, Zürich 1984, S. 27). Die Frage kann hier aber offengelassen werden.