Schon im jetzigen Zeitpunkt solche Untersuchungen durchführen zu wollen, wäre verfrüht, da der Standort und die Höhe allfälliger zukünftiger Bauten und die Bedürfnisse des Luftverkehrs noch nicht bekannt sind. Das Begehren der Beschwerdeführer, für das Gebiet des Oberen Murifelds die Bewilligungspflicht auf 85 m über Grund festzusetzen, scheint schon deshalb nicht den Bedürfnissen des Luftverkehrs zu entsprechen, da Art. 70 LFV die allgemeine Melde- und Bewilligungspflicht für Luftfahrthindernisse in dicht besiedelten Zonen für das gesamte Gebiet der Schweiz auf 60m über Grund festlegt.