58 und 59 LFV kann nämlich bei der Festlegung des Sicherheitszonenplanes auf die Anpassung oder Entfernung von bestehenden Anlagen verzichtet werden, oder es können bei neuen Anlagen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Art. 59 LFV ist bei der Erstellung des Sicherheitszonenplanes für das Gebiet des Oberen Murifelds schon zur Anwendung gekommen, indem der Flughafenhalter im Einvernehmen mit dem BAZL auf die Anpassung oder Entfernung der bestehenden Bauten verzichtete. Zudem ermöglicht Art. 58 LFV, weitere Bewilligungen zu erteilen, wobei sich die Frage der Verhältnismässigkeit bei jeder Bewilligung wieder neu stellen wird.