Gebiete, die tiefer liegen als der Flugplatz und die deshalb benachteiligt wären, gibt es in dieser Zone keine. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kommt vor allem aber auch im Einzelfall bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Tragen. Gemäss Art. 58 und 59 LFV kann nämlich bei der Festlegung des Sicherheitszonenplanes auf die Anpassung oder Entfernung von bestehenden Anlagen verzichtet werden, oder es können bei neuen Anlagen Ausnahmebewilligungen erteilt werden.