Sie machen damit sinngemäss die Verletzung vom Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a VwVG). Mit dem Hauptantrag verlangen sie deshalb, dass das Gebiet des Quartiers A im Oberen Murifeld in eine Zone eingewiesen wird, die mindestens eine Bauhöhe von 85 m über Grund zulässt. Die Festsetzung der Sicherheitszonen in der Nähe von Flugplätzen auf 45 m über Grund entspricht den ICAO-Empfehlungen (Anhang 14 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt; Tabelle 4.1 im Abschnitt 4). Die 45 m über Grund werden gemäss ICAO-Empfehlungen von der Höhe des Flugplatzes aus gemessen.