58 und 59 LFV). Eine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 102 Ia 114 ff., BGE 110 Ia 169 ff. u.a.m.). Die Beschwerdeführer verkennen nicht, dass Art. 41 und 42 LFG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Eigentumsbeschränkung bilden und dass ein öffentliches Interesse an der Beschränkung gegeben ist. Sie rügen lediglich, dass die Eigentumsbeschränkung nicht verhältnismässig sei, da die Zweckproportionalität der Massnahme fehle. Sie machen damit sinngemäss die Verletzung vom Bundesrecht geltend (Art.