2 einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Fläche und Höhe ersichtlich sind (Art. 57 Abs. 3 der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV], SR 748.01). Das Gebiet des Quartiers A im Oberen Murifeld liegt in der Zone II der Sicherheitszone des Flughafens Bern-Belp. Dies führt zu einer Eigentumsbeschränkung in diesem Gebiet, da Bauten nur noch bis zu 45 m über Grund erstellt werden dürfen. Andernfalls braucht es eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) (Art. 58 und 59 LFV).