Am 9. Januar 1986 haben die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat weitergezogen... . Die Beschwerdeführer machen geltend, die im Sicherheitszonenplan festgelegte Höhe von 45 Metern sei für gewisse Gebiete nicht zweckproportional, da sie den speziellen Sicherheitsbedürfnissen der Luftfahrt nicht Rechnung trage und Bauhöhen ungeachtet der topographischen Verhältnisse festlege. Die Eigentumsbeschränkung sei somit unverhältnismässig. Den Beschwerdeführern sei deshalb mindestens eine Wiederaufbaugarantie zu gewähren. II