Luftfahrt. Beschwerde gegen die Genehmigung eines Sicherheitszonenplans. Zuständigkeit des Bundesrates als Beschwerdeinstanz. Verhältnismässigkeit der im Plan festgelegten Maximalhöhe von Gebäuden, welche den internationalen Empfehlungen in bezug auf die Sicherheitsbedürfnisse des Luftverkehrs entspricht, auf die topographischen Verhältnisse Rücksicht nimmt und mit dem Verzicht des Flughafenhalters auf die Anpassung oder Entfernung bestehender Bauten verbunden ist. Kein Wiederaufbaurecht entsprechend dem früheren Bestand.