{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-09-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-63--_1987-09-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000530.pdf?ID=150000530", "Checksum": "d6783846f7a99fdc094bf9b0a4308b32"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "9c8a9afbbe2917c84499a7e35fad81bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.09.1987 JAAC 51.63 \r\n\n 3\nAus dem Schreiben des BAZL an die Alpar AG vom 29. August 1983 den Schluss\nzu ziehen, es seien keine flugtechnischen Untersuchungen gemacht worden,\ngeht fehl. Die flugtechnischen Untersuchungen haben sich aber auf die\nbestehenden Anlagen beschränkt. Sollten höhere Anlagen einmal geplant\nwerden, müssten diese Projekte wiederum flugtechnischen Untersuchungen\nunterzogen werden. Schon im jetzigen Zeitpunkt solche Untersuchungen\ndurchführen zu wollen, wäre verfrüht, da der Standort und die Höhe\nallfälliger zukünftiger Bauten und die Bedürfnisse des Luftverkehrs noch\nnicht bekannt sind.\nDas Begehren der Beschwerdeführer, für das Gebiet des Oberen Murifelds die\nBewilligungspflicht auf 85 m über Grund festzusetzen, scheint schon deshalb\nnicht den Bedürfnissen des Luftverkehrs zu entsprechen, da Art. 70 LFV\ndie allgemeine Melde- und Bewilligungspflicht für Luftfahrthindernisse in\ndicht besiedelten Zonen für das gesamte Gebiet der Schweiz auf 60m über\nGrund festlegt. Die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf 85 m in einer\nSicherheitszone, in der definitionsgemäss strengere Anforderungen gelten\nmüssen, kann somit nicht der Sicherheit des Luftverkehrs entsprechen.\nEs würde sich in einem solchen Fall zudem die Frage stellen, ob die\nallgemeinen Bestimmungen über Luftfahrthindernisse nicht auch in\nSicherheitszonen zur Anwendung kommen (vgl. Roduner Hermann,\nGrundeigentumsbeschränkungen von Flughäfen, Zürich 1984, S. 27). Die\nFrage kann hier aber offengelassen werden.\nDie Festlegung der Zone II auf 45 m über Grund erscheint somit nicht\nunverhältnismässig und entspricht den Sicherheitsbedürfnissen des\nLuftverkehrs.\n4. Im Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführer eine\nBesitzstandsgarantie.\nDer Ansicht, dass das Schreiben des BAZL an die Alpar AG vom 29. August\n1983 keine Zusicherung des Wiederaufbaus enthalte, ist zuzustimmen.\nEs handelte sich dabei nicht um eine bindende Auskunft gegenüber den\nBeschwerdeführern.\nGemäss Art. 58 LFV sind neue Anlagen nicht oder nur gemäss den vom BAZL\nim Einzelfall bestimmten Auflagen zu bewilligen. Die Baubewilligung kann\nnur im Einvernehmen mit dem BAZL erteilt werden.\nAuch beim Wiederaufbau handelt es sich um die Erstellung einer\nneuen Anlage, die ihrerseits einer neuen Bewilligung bedarf. Die\nBesitzstandsgarantie gibt kein Wiederaufbaurecht entsprechend dem früheren\nBestand (vgl. Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom\n9. Juni 1985, Bern 1987, Art. I N. 22). Eine Bewilligung gilt ausschliesslich\nfür das bewilligte, konkrete Bauvorhaben; mit dem Untergang der Sache\nwird sie gegenstandslos (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/ Stuttgart 1976, Nr. 132 B VI, S. 981).\nDiese Grundsätze des Baupolizeirechts können analog auf die polizeilichen\nBewilligungen des Luftrechts angewandt werden. Es wird im Rahmen eines\nallfälligen neuen Bewilligungsverfahrens beurteilt werden müssen, ob der\nBesitzstand gewahrt werden kann oder nicht.\n\n4\nZudem hat das Bundesgericht mehrmals entschieden, dass die\nEigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch\ndarauf gibt, dass sein Land in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen\nworden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht\neiner nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten\nZoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entgegen (VPB 50.82,\nBGE 109 Ia 114 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können somit aus\nder Tatsache, dass der Sicherheitszonenplan für ihr Gebiet neu erstellt wird,\nkeine Ansprüche ableiten; vorbehalten bleibt eine allfällige Entschädigung aus\nmaterieller Enteignung.\nAus diesen Gründen ist es nicht möglich, den Beschwerdeführern eine\ngenerelle Besitzstandsgarantie zu erteilen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.63 - Entscheid des Bundesrates vom 21. September 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 530\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}