{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-09-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-63--_1987-09-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000530.pdf?ID=150000530", "Checksum": "d6783846f7a99fdc094bf9b0a4308b32"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.09.1987 JAAC 51.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "9c8a9afbbe2917c84499a7e35fad81bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.09.1987 JAAC 51.63 \r\n\n 2\neinem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach\nFläche und Höhe ersichtlich sind (Art. 57 Abs. 3 der V vom 14. November 1973\nüber die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV], SR 748.01).\nDas Gebiet des Quartiers A im Oberen Murifeld liegt in der Zone II\nder Sicherheitszone des Flughafens Bern-Belp. Dies führt zu einer\nEigentumsbeschränkung in diesem Gebiet, da Bauten nur noch bis zu 45 m\nüber Grund erstellt werden dürfen. Andernfalls braucht es eine Bewilligung\ndes Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) (Art. 58 und 59 LFV).\nEine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie sich auf eine\ngenügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und\nverhältnismässig ist (BGE 102 Ia 114 ff., BGE 110 Ia 169 ff. u.a.m.).\nDie Beschwerdeführer verkennen nicht, dass Art. 41 und 42 LFG eine\ngenügende gesetzliche Grundlage für die Eigentumsbeschränkung bilden\nund dass ein öffentliches Interesse an der Beschränkung gegeben ist. Sie\nrügen lediglich, dass die Eigentumsbeschränkung nicht verhältnismässig\nsei, da die Zweckproportionalität der Massnahme fehle. Sie machen damit\nsinngemäss die Verletzung vom Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a VwVG). Mit\ndem Hauptantrag verlangen sie deshalb, dass das Gebiet des Quartiers A im\nOberen Murifeld in eine Zone eingewiesen wird, die mindestens eine Bauhöhe\nvon 85 m über Grund zulässt.\nDie Festsetzung der Sicherheitszonen in der Nähe von Flugplätzen auf\n45 m über Grund entspricht den ICAO-Empfehlungen (Anhang 14 zum\nÜbereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt; Tabelle 4.1 im\nAbschnitt 4).\nDie 45 m über Grund werden gemäss ICAO-Empfehlungen von der Höhe des\nFlugplatzes aus gemessen. Die Tatsache, dass im Gebiet der Zone II gemäss\nden topographischen Verhältnissen die Horizontalfläche einheitlich 45 m über\nGrund festgesetzt wurde, hat zur Folge, dass in allen Gebieten, die höher als\nder Flugplatz liegen, auch die Sicherheitszone höher zu liegen kommt. Dieses\nVorgehen kommt einer generellen Ausnahmebewilligung für diese Gebiete\ngleich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit schon bei der Festlegung\ndes Sicherheitszonenplanes berücksichtigt worden. Gebiete, die tiefer liegen\nals der Flugplatz und die deshalb benachteiligt wären, gibt es in dieser Zone\nkeine.\nDas Verhältnismässigkeitsprinzip kommt vor allem aber auch im Einzelfall bei\nder Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Tragen. Gemäss Art. 58 und\n59 LFV kann nämlich bei der Festlegung des Sicherheitszonenplanes auf die\nAnpassung oder Entfernung von bestehenden Anlagen verzichtet werden, oder\nes können bei neuen Anlagen Ausnahmebewilligungen erteilt werden.\nArt. 59 LFV ist bei der Erstellung des Sicherheitszonenplanes für das\nGebiet des Oberen Murifelds schon zur Anwendung gekommen, indem\nder Flughafenhalter im Einvernehmen mit dem BAZL auf die Anpassung\noder Entfernung der bestehenden Bauten verzichtete. Zudem ermöglicht\nArt. 58 LFV, weitere Bewilligungen zu erteilen, wobei sich die Frage der\nVerhältnismässigkeit bei jeder Bewilligung wieder neu stellen wird. Dies\nwird vor allem bei Objekten der Fall sein, die in den «Schatten» von schon\nbestehenden Luftfahrthindernissen zu stehen kämen.\n\n"}