4 verzichtet werden muss; andernfalls müssten tatbeständliche Einzelheiten aufgedeckt werden, die es vorliegend geheimzuhalten gilt. Es verhält sich hier ähnlich wie dann, wenn die Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Grundstückes durch eine Person im Ausland aus Gründen der militärischen Sicherheit verweigert wird (VPB 38.52, VPB 39.91, VPB 40.6, VPB 41.67).... Daraus ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin auf ganze oder teilweise Einsicht in den «Bericht R.» abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.