wie es sich nach Einreichung eines Rechtshilfegesuches verhalten würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Bundesrat hat sich davon überzeugt, dass eine Einsichtnahme in den «Bericht R.», sei es ganz oder teilweise, auch mit Auflagen oder Bedingungen, zu einer ernsthaften Gefährdung der vorgenannten Interessen des Landes führen könnte; er macht sich daher die Ansicht der Vorinstanz zu eigen, dass eine Akteneinsicht auch nach Ablauf der 35jährigen Sperrfrist hier nicht in Frage kommen kann. Die Geheimhaltungspflicht geht sogar so weit, dass auf eine eingehende Begründung aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts