Sie hat ein Interesse an Einsicht in den «Bericht R.» nur insoweit, als die Prozessführung im Ausland dies erfordert; solange aber kein Rechtshilfegesuch in der Schweiz hängig ist, überwiegen zur Zeit die öffentlichen Interessen der Staatssicherheit, Neutralitätspolitik und der Aussenwirtschaft gegenüber allfälligen privaten Interessen auf Akteneinsicht; wie es sich nach Einreichung eines Rechtshilfegesuches verhalten würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben.