Besteht eine Kollision zwischen Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen, so sind die Interessen der Beschwerdeführerin und diejenigen der aussenpolitischen Staatssicherheit einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen; die unter diesem Gesichtspunkt noch geheimzuhaltenden Tatsachen dürfen beim Entscheid berücksichtigt werden, soweit sie dafür von wesentlicher Bedeutung sind (VPB 40.6, VPB 38.51). Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen zu ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Sie hat ein Interesse an Einsicht in den «Bericht R.» nur insoweit, als die Prozessführung im Ausland dies erfordert;