Das EDA hat in seinem Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 1986 die Einsicht in den «Bericht R.» aus aussenpolitischen Gründen abgelehnt; insbesondere wurde befürchtet, dass wegen in der Vergangenheit zurückliegender internationalen Rechtsstreitigkeiten nicht nur die damalige Haltung der Schweizer Regierung falsch ausgelegt werden könnte, sondern darüber hinaus auch politische Auswirkungen im Verhältnis zwischen der Schweiz und einem Drittstaat zu gewärtigen wären. Besteht eine Kollision zwischen Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen, so sind die Interessen der Beschwerdeführerin und diejenigen der aussenpolitischen Staatssicherheit einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen;