Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nicht nur um seiner selbst willen, sondern ist mit der Berechtigung in der Sache eng verbunden (BGE 110 Ia 76 E. 2c, BGE 107 Ia 185). b. Es trifft zu, dass die Akten des Bundesarchivs nach einer Sperrfrist von 35 Jahren grundsätzlich zugänglich sind (Art. 7 Abs. 1 Bundesarchivreglement). Die Behörde darf aber im Einzelfall die Akteneinsicht über die 35jährige Sperrfrist hinaus verweigern, wenn (wesentliche) öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 7 Abs. 1 Bundesarchivreglement).