3 zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarb. Aufl., Bern 1983, S. 69 ff.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreifen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nicht nur um seiner selbst willen, sondern ist mit der Berechtigung in der Sache eng verbunden (BGE 110 Ia 76 E. 2c, BGE 107 Ia 185).