Genf 1981, S. 428). 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt die Beschwerdeführerin im privaten Interesse Akteneinsicht in den «Bericht R.»; sie begründet ihren Anspruch auf Akteneinsicht im wesentlichen damit, dass die Sperrfrist von 35 Jahren abgelaufen sei. Dazu ist folgendes zu bemerken: a. Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wie zum Beispiel ein Recht auf Akteneinsicht während des Verfahrens, ein Recht auf Teilnahme an einem Augenschein und auch ein Recht,