Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie brauche den «Bericht R.» zur Substantiierung ihrer Forderungsklage vor den Gerichten, so übersieht sie, dass sie ihre Klage schon zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, da über das Akteneinsichtsbegehren noch nicht entschieden war. Die Beschwerdeführerin war somit offensichtlich in der Lage, die Klage zu begründen und das Prozessrisiko abzuwägen, ohne den «Bericht R.» im einzelnen zu kennen. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht beachtet, dass nach den kantonalen Zivilprozessordnungen und nach dem Bundeszivilprozess der Richter die Beweisführung leitet;