Daraus ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage für eine Rechtshilfe vorhanden ist. Solange aber kein Rechtshilfeersuchen bzw. kein Beweiserhebungsbegehren von den angerufenen Gerichten bei den schweizerischen Behörden gestellt ist, darf der Bundesrat darüber mangels Zuständigkeit nicht urteilen, weshalb auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten ist. b. Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie brauche den «Bericht R.» zur Substantiierung ihrer Forderungsklage vor den Gerichten, so übersieht sie, dass sie ihre Klage schon zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, da über das Akteneinsichtsbegehren noch nicht entschieden war.