Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu wenden; dieses müsste in der Folge das Interesse der Rechtspflege an der Auskunftserteilung gegenüber den schweizerischen Geheimhaltungsinteressen abwägen (Burckhardt Walther, Schweizerisches Bundesrecht, Staats- und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903, Bd. 1, Frauenfeld 1930-1932, S. 65/66). Daraus ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage für eine Rechtshilfe vorhanden ist.