2 direkt an das Amtsgericht Bern richten, das darüber nach Art. 240 der bernischen Zivilprozessordnung (Leuch Georg, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar, 3. Aufl., Bern 1956, S. 253) zu befinden hat, wie weiter vorzugehen sei. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit den im Kreisschreiben des Bundesrates vom 6. Oktober 1911 enthaltenen Richtlinien an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Editionspflicht der Amtsakten und die Zeugnispflicht der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesbeamten über Vorgänge in der eidgenössischen Verwaltung (BBl 1911 IV 343) hat sich der Gerichtspräsident an das Eidg.