VPB 49.16). Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und dem betreffenden Staat bei der Erhebung von Urkunden in Zivil- und Handelssachen gilt namentlich die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (HUe, SR 0.274.12) ... Nach Art. 8 HUe kann ein ausländisches Gericht ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen, mit dem die Edition amtlicher Akten verlangt wird. Gemäss einem mit dem betreffenden Staat abgeschlossenen Staatsvertrag darf das ausländische Gericht sein Begehren