Mit der internationalen Rechtshilfe unterstützen die Behörden oder Gerichte des ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates; sie nehmen auf ihrem Gebiete Amts- oder Prozesshandlungen vor und übermitteln das Ergebnis den Behörden oder Gerichten des ersuchenden Staates, damit diese es in einem bestimmten Verfahren verwenden können. Als Rechtshilfehandlungen gelten deshalb die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden, die Beweisaufnahme (Augenschein, Befragung von Zeugen, Parteiverhör, Erhebung von Urkunden, Anforderung von Gutachten usw.) oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Sicherung des bestehenden Zustandes bis zum Urteil; VPB 49.16).