Beim «Bericht R.» handelt es sich um einen umfangreichen Revisionsbericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle aus dem Jahre 1946.. . 3. Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in den «Bericht R.», um ihre vor den ausländischen Gerichten hängige Forderungsklage zu substantiieren und um ferner darzulegen, dass dieser «Bericht R.» für die Beweisführung von Bedeutung sei; sie ist sich dabei bewusst, dass es Sache der angerufenen Gerichte ist, den «Bericht R.» auf dem Rechtshilfeweg in die hängigen Gerichtsverfahren einzubringen. a. Mit der internationalen Rechtshilfe unterstützen die Behörden oder Gerichte des ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates;