1. Nach Art. 100 Bst. a OG in Verbindung mit Art. 14 des R vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv (Bundesarchivreglement, SR 432.11) und Art. 72 ff. VwVG fallen Beschwerden gegen die Verfügung eines Departements betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 47.49). Dieser überprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.