{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-60--_1987-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000521.pdf?ID=150000521", "Checksum": "e8bc42f8d8cbad3e2af15d8ad10cf184"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 51.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:53:10", "Checksum": "758d5f40e810ee0a00ac04cb6ba41613", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.06.1987 JAAC 51.60 \r\n\n 3\nzu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarb. Aufl., Bern 1983, S. 69 ff.). Das\nrechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es\nein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen\ndar, die in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreifen. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör gilt nicht nur um seiner selbst willen, sondern ist mit der\nBerechtigung in der Sache eng verbunden (BGE 110 Ia 76 E. 2c, BGE 107 Ia\n185).\nb. Es trifft zu, dass die Akten des Bundesarchivs nach einer Sperrfrist von\n35 Jahren grundsätzlich zugänglich sind (Art. 7 Abs. 1 Bundesarchivreglement).\nDie Behörde darf aber im Einzelfall die Akteneinsicht über die 35jährige\nSperrfrist hinaus verweigern, wenn (wesentliche) öffentliche Interessen\ndes Bundes, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der\nEidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG;\nArt. 7 Abs. 1 Bundesarchivreglement). Zu diesen Interessen zählen nach der\nRechtsprechung des Bundesrates auch die Interessen der Staatssicherheit\n(Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite\ndes Art. 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S. 145; Cottier Thomas, Der\nAnspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in Recht 1984, S.123 ff.; Grisel\nAndré, Traité de droit administratif, Bd. 1, Neuenburg 1984, S. 383; VPB 48.34,\nVPB 47.49; BGE 112 Ia 101 E. 5a).\nc. Das EDA hat in seinem Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 1986 die Einsicht\nin den «Bericht R.» aus aussenpolitischen Gründen abgelehnt; insbesondere\nwurde befürchtet, dass wegen in der Vergangenheit zurückliegender\ninternationalen Rechtsstreitigkeiten nicht nur die damalige Haltung der\nSchweizer Regierung falsch ausgelegt werden könnte, sondern darüber hinaus\nauch politische Auswirkungen im Verhältnis zwischen der Schweiz und einem\nDrittstaat zu gewärtigen wären.\nBesteht eine Kollision zwischen Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen,\nso sind die Interessen der Beschwerdeführerin und diejenigen der\naussenpolitischen Staatssicherheit einander gegenüberzustellen und\ngegeneinander abzuwägen; die unter diesem Gesichtspunkt noch\ngeheimzuhaltenden Tatsachen dürfen beim Entscheid berücksichtigt werden,\nsoweit sie dafür von wesentlicher Bedeutung sind (VPB 40.6, VPB 38.51).\nIm vorliegenden Fall fällt die Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen\nzu ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Sie hat ein Interesse an Einsicht\nin den «Bericht R.» nur insoweit, als die Prozessführung im Ausland dies\nerfordert; solange aber kein Rechtshilfegesuch in der Schweiz hängig\nist, überwiegen zur Zeit die öffentlichen Interessen der Staatssicherheit,\nNeutralitätspolitik und der Aussenwirtschaft gegenüber allfälligen\nprivaten Interessen auf Akteneinsicht; wie es sich nach Einreichung eines\nRechtshilfegesuches verhalten würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben.\nDer Bundesrat hat sich davon überzeugt, dass eine Einsichtnahme in den\n«Bericht R.», sei es ganz oder teilweise, auch mit Auflagen oder Bedingungen,\nzu einer ernsthaften Gefährdung der vorgenannten Interessen des Landes\nführen könnte; er macht sich daher die Ansicht der Vorinstanz zu eigen, dass\neine Akteneinsicht auch nach Ablauf der 35jährigen Sperrfrist hier nicht in\nFrage kommen kann. Die Geheimhaltungspflicht geht sogar so weit, dass auf\neine eingehende Begründung aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts\n\n4\nverzichtet werden muss; andernfalls müssten tatbeständliche Einzelheiten\naufgedeckt werden, die es vorliegend geheimzuhalten gilt. Es verhält sich hier\nähnlich wie dann, wenn die Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen\nGrundstückes durch eine Person im Ausland aus Gründen der militärischen\nSicherheit verweigert wird (VPB 38.52, VPB 39.91, VPB 40.6, VPB 41.67)....\nDaraus ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin auf ganze\noder teilweise Einsicht in den «Bericht R.» abzuweisen sind, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.60 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 24. Juni 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 521\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}