{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-60--_1987-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000521.pdf?ID=150000521", "Checksum": "e8bc42f8d8cbad3e2af15d8ad10cf184"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 51.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 24.06.1987 JAAC 51.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:53:10", "Checksum": "758d5f40e810ee0a00ac04cb6ba41613", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.06.1987 JAAC 51.60 \r\n\n 2\ndirekt an das Amtsgericht Bern richten, das darüber nach Art. 240 der\nbernischen Zivilprozessordnung (Leuch Georg, Die Zivilprozessordnung\nfür den Kanton Bern, Kommentar, 3. Aufl., Bern 1956, S. 253) zu befinden\nhat, wie weiter vorzugehen sei. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit\nden im Kreisschreiben des Bundesrates vom 6. Oktober 1911 enthaltenen\nRichtlinien an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Editionspflicht\nder Amtsakten und die Zeugnispflicht der Mitglieder des Bundesrates und\nder Bundesbeamten über Vorgänge in der eidgenössischen Verwaltung (BBl\n1911 IV 343) hat sich der Gerichtspräsident an das Eidg. Departement für\nauswärtige Angelegenheiten (EDA) zu wenden; dieses müsste in der Folge\ndas Interesse der Rechtspflege an der Auskunftserteilung gegenüber den\nschweizerischen Geheimhaltungsinteressen abwägen (Burckhardt Walther,\nSchweizerisches Bundesrecht, Staats- und verwaltungsrechtliche Praxis\ndes Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903, Bd. 1, Frauenfeld\n1930-1932, S. 65/66).\nDaraus ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage für eine Rechtshilfe\nvorhanden ist. Solange aber kein Rechtshilfeersuchen bzw. kein\nBeweiserhebungsbegehren von den angerufenen Gerichten bei den\nschweizerischen Behörden gestellt ist, darf der Bundesrat darüber mangels\nZuständigkeit nicht urteilen, weshalb auf die Beschwerde unter diesem\nGesichtspunkt nicht einzutreten ist.\nb. Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie brauche den «Bericht R.» zur\nSubstantiierung ihrer Forderungsklage vor den Gerichten, so übersieht sie,\ndass sie ihre Klage schon zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, da über das\nAkteneinsichtsbegehren noch nicht entschieden war. Die Beschwerdeführerin\nwar somit offensichtlich in der Lage, die Klage zu begründen und das\nProzessrisiko abzuwägen, ohne den «Bericht R.» im einzelnen zu kennen.\nFerner hat die Beschwerdeführerin nicht beachtet, dass nach den kantonalen\nZivilprozessordnungen und nach dem Bundeszivilprozess der Richter die\nBeweisführung leitet; er entscheidet frei, welche Beweise er abnehmen\nwill, das heisst, er darf einen Beweisantrag ablehnen, der Unerhebliches\nbetrifft oder den er als untauglich erachtet. Das urteilende Gericht, nicht\ndie am Verfahren beteiligten Parteien, befinden letzten Endes, welche\nSachverhaltselemente der Beweisführung bedürfen. In den Rechtsschriften\ngenügt daher ein förmliches Beweisanerbieten, auch wenn die genannten\nBeweismittel nicht im Besitz der Prozesspartei sind; es ist Sache des Richters,\nvon diesem Beweisanerbieten Gebrauch zu machen und die genannten\nSchriftstücke zu edieren (Kummer Max., Grundriss des Zivilprozessrechts,\n4. Aufl., Bern 1984, S. 120ff.; Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\n3. Aufl., Zürich 1979, S. 416 ff.; Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts,\nBern 1984, S. 191; Habscheid Walther J., Droit judiciaire privé suisse, 2. Aufl.,\nGenf 1981, S. 428).\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt die Beschwerdeführerin\nim privaten Interesse Akteneinsicht in den «Bericht R.»; sie begründet ihren\nAnspruch auf Akteneinsicht im wesentlichen damit, dass die Sperrfrist von\n35 Jahren abgelaufen sei. Dazu ist folgendes zu bemerken:\na. Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,\nwie zum Beispiel ein Recht auf Akteneinsicht während des Verfahrens,\nein Recht auf Teilnahme an einem Augenschein und auch ein Recht,\n\n"}