Das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten aus finanziellen Gründen der Parkhaus-Betreiberin hat sich jedoch den Interessen an einer Verbesserung der Umweltbelastung im Mattequartier unterzuordnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vertretbar erscheint, zumal es sich um einen Versuch handelt. Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wurde nicht verletzt. 15 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali