Es handelt sich dabei um eine grossflächige, planerische Aussage, wie der gesamte Verkehr bewältigt werden soll. In erster Linie enthält sie namentlich die Einteilung der Strassen nach bestimmten Funktionen: Hauptverkehrsstrassen, Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen. Als Mittel zur Durchsetzung eines solchen Konzeptes dienen unter anderem bauliche und/oder signalisationstechnische Massnahmen. Letztere beruhen auf Art. 3 Abs. 4 SVG. Soweit solche Verkehrsbeschränkungen zu beurteilen sind, muss sie der Bundesrat auf Bundesrechtsverletzungen überprüfen können. Die Zielsetzungen des den verkehrspolizeilichen Massnahmen zugrundeliegenden Konzeptes sind freilich zu berücksichtigen.